Statuten der Food and Beverage Management Association
Stand 03/2025
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1 Grundlagen
1.1 Name und Rechtsnatur
Unter dem Namen Food and Beverage Management Association (FBMA) besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
1.2 Sitz
Der Sitz des Vereins ist in ZĂŒrich/ ZH.
1.3 Dauer
Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer.
1.4 Zweck
Der Zweck des Vereins ist der Aufbau eines zielorientierten und exklusiven gesamtschweizerischen Netzwerkes fĂŒr FĂŒhrungskrĂ€fte aus der Gastronomie und der Hotellerie sowie der Zuliefererindustrie inklusive Beratung und Handel.
Der Verein bezweckt dabei insbesondere, aber nicht abschliessend:
- die Förderung der Berufe und Funktionen im Bereich Food and Beverage Management
- den Erfahrungsaustausch, den Wissentransfer und die Beziehungspflege unter den Vereinsmitgliedern
- die Schulung und Weiterbildung von FĂŒhrungskrĂ€ften im Bereich Food and Beverage
- die gegenseitige Vertiefung des VerstÀndnisses unter den Vereinsmitgliedern
- die Förderung und Verbesserung der Beziehungen zwischen GeschĂ€ftsfĂŒhrern, Mitarbeitern,
- der Kundschaft und der Zulieferindustrie
Der Verein ist ein Idealverein und deswegen sowohl konfessionell wie auch politisch neutral.
2 Mitgliedschaft
2.1 Erwerb
2.1.1 Voraussetzung
NatĂŒrliche Personen, juristische Personen und Personengesellschaften können als Vereinsmitglieder aufgenommen werden, wenn sie den Zweck des Vereins anerkennen und bereit sind, diesen aktiv zu fördern.
Juristische Personen und Personengesellschaften sind verpflichtet, wĂ€hrend der gesamten Dauer ihrer Vereinsmitgliedschaft einen bei ihnen beschĂ€ftigten Vertreter zu delegieren, der vom Vorstand akzeptiert wird. Die juristischen Personen und Personengesellschaften haben keinen Rechtsanspruch darauf, dass die von ihnen vorgeschlagenen Vertreter vom Vorstand akzeptiert werden. Der Vorstand kann vorgeschlagene Vertreter von juristischen Personen und Personengesellschaften ohne Angabe von GrĂŒnden ablehnen. Der Vorstand entscheidet ĂŒber derartige Ablehnungen endgĂŒltig.
Die Vereinsversammlung kann eine Höchstzahl der Vereinsmitglieder und/oder fĂŒr die einzelnen Mitgliederkategorien festlegen.
2.1.2 Kategorien
Aktivmitglieder
Als Aktivmitglied des Vereins kommt jede natĂŒrliche Person in Frage, welche ein
EntscheidungstrÀger in der Hospitality Branche ist.
Partners
Als Partner des Vereins kommt jede juristische Person und jede Personengesellschaft in
Frage, welche aus Industrie-, Dienstleistungs- und/oder Handelsbereichen ist und das Ziel und
den Zweck des Vereins fördern. Die Zahl der Partner ist auf 30 Prozent der jeweiligen Anzahl
von Aktivmitgliedern beschrÀnkt. Pro Partner wird ein Mitarbeiter gemeldet, welche eine
Kaderposition ausĂŒbt. ZusĂ€tzlich wird ein Stellvertreter definiert.
Senatorenmitglieder
Als Senatorenmitglied des Vereins kommt jede natĂŒrliche Person in Frage, welche die
Aufnahmevoraussetzungen hierfĂŒr erfĂŒllt und wĂ€hrend mehreren Vereinsjahren als
Aktivmitglied, denn Zweck des Vereins aktiv gefördert hat.
Schulmitglieder
Als Schulmitglied des Vereins kommt jede natĂŒrliche Person in Frage, welche die Aufnahmevoraussetzungen hierfĂŒr erfĂŒllt und in ihrer Eigenschaft als Vertreter einer Aus- und Weiterbildungs-Institution amtet, welche das Ziel und den Zweck des Vereins fördert.
Medienmitglieder
Als Medienmitglied des Vereins kommt jede natĂŒrliche Person, juristische Person und
Personengesellschaft in Frage, welche die Aufnahmevoraussetzungen hierfĂŒr erfĂŒllt und in
einem angesehenen Fachmedium der Hospitality Branche publiziert.
Ehrenmitglieder
Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Vereinsversammlung jahrelange Aktivmitglieder, die
sich um den Verein und die Förderung des Zweckes des Vereins besonders verdient gemacht
haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
2.1.3 Aufnahme
Auf schriftliches, an den Vorstand gerichtetes Gesuch einer interessierten natĂŒrlichen Person,
juristischen Person oder Personengesellschaft hin, welche die Aufnahmevoraussetzungen gemÀss
Ziffer 2.1.1 Voraussetzung hiervor und Ziffer 2.1.2 Kategorien hiervor erfĂŒllt, entscheidet der Vorstand
ĂŒber deren Aufnahme als neues Vereinsmitglied. Der Vorstand kann pro Mitgliederkategorie
entsprechende Empfehlungen von bereits bestehenden Vereinsmitgliedern verlangen.
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Interessierte natĂŒrliche Personen, juristische Personen und Personengesellschaften, welche die
Aufnahmevoraussetzungen gemÀss Ziffer 2.1.1 Voraussetzung hiervor und Ziffer 2.1.2 Kategorien
hiervor erfĂŒllen, haben keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein.
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Der Vorstand kann Aufnahmegesuche interessierter natĂŒrlicher Personen, juristischer Personen oder
Personengesellschaften ohne Angabe von GrĂŒnden ablehnen.
Entscheide des Vorstandes ĂŒber Aufnahmegesuche sind endgĂŒltig und werden der betroffenen
interessierten natĂŒrlichen Person, juristischen Person oder Personengesellschaft in geeigneter Art
und Weise kommuniziert. Ein Rekurs-Recht an die Vereinsversammlung besteht nicht.
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2.1.4 Kategorienwechsel
Auf schriftliches an den PrÀsidenten gerichtetes Gesuch eines Vereinsmitgliedes, welches die
Voraussetzungen fĂŒr eine Mitgliederkategorie nicht mehr erfĂŒllt und deswegen in eine andere
Mitgliederkategorie ĂŒbertreten möchte, fĂŒr welche es die Aufnahmevoraussetzungen gemĂ€ss Ziffer
2.1.1 Voraussetzung hiervor und Ziffer 2.1.2 Kategorien hiervor erfĂŒllt, entscheidet der Vorstand.
Vereinsmitglieder, welche die Aufnahmevoraussetzungen gemÀss Ziffer 2.1.1 Voraussetzung hiervor
und Ziffer 2.1.2 Kategorien hiervor fĂŒr eine andere Mitgliederkategorie erfĂŒllen, haben keinen
Rechtsanspruch auf einen Kategorienwechsel.
Der Vorstand kann Gesuche von Vereinsmitgliedern betreffend Kategorienwechsel ohne Angabe von
GrĂŒnden ablehnen.
Entscheide des Vorstandes ĂŒber derartige Gesuche sind endgĂŒltig und werden dem betroffenen
Vereinsmitglied in geeigneter Art und Weise kommuniziert. Ein Rekurs-Recht an die
Vereinsversammlung besteht nicht.
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2.1.5 Inkrafttreten
Die jeweilige Vereinsmitgliedschaft tritt mit dem ihr zugrunde liegenden Beschluss des Vorstandes oder der Vereinsversammlung am Kalendertag des Aufnahmebeschlusses sofort in Kraft.
3 Erlöschen
3.1 Grundsatz
Die Vereinsmitgliedschaft ist persönlich und deswegen weder verĂ€usserlich noch rechtsgeschĂ€ftlich ĂŒbertragbar noch vererblich.
3.2 Ausscheiden
3.2.1 Allgemein
Die Vereinsmitgliedschaft einzelner Vereinsmitglieder erlischt durch deren Ausscheiden infolge:
- Austrittes
- Ausschlusses
- Verschollenheit
- Ablebens
- Pensionierung oder Erreichung des 70. Lebensjahr (ausgenommen Ehrenmitglieder)
- Auflösung
3.2.2 Austritt
Ordentlich
Jedes Vereinsmitglied kann unter Einhaltung einer Austrittsfrist von 30 Kalendertagen mittels
an den Vorstand gerichteter schriftlicher AustrittserklÀrung per Post oder E-Mail auf das Ende
eines Vereinsjahres aus dem Verein austreten. Die Vereinsmitgliedschaft austretender
Vereinsmitglieder erlischt ohne weiteres am letzten Kalendertag des massgebenden
Vereinsjahres.
Ausserordentlich
Jedes Vereinsmitglied kann aus wichtigem Grund jederzeit ohne Einhaltung einer
Austrittsfrist und/oder eines Austrittstermines mittels an den Vorstand gerichteter
schriftlicher AustrittserklÀrung per Post oder E-Mail und unter Angabe des wichtigen Grundes
beziehungsweise der wichtigen GrĂŒnde per sofort aus dem Verein austreten.
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Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem
austrittswilligen Vereinsmitglied nach Treu und Glauben der Verbleib im Verein nicht mehr
zugemutet werden darf. Die Vereinsmitgliedschaft austretender Vereinsmitglieder erlischt
ohne weiteres am Kalendertag, auf welchen hin der Austritt erklÀrt worden ist.
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3.2.3 Ausschluss
Der Vorstand kann diejenigen Vereinsmitglieder jederzeit per sofort ausschliessen, welche:
- die Voraussetzungen fĂŒr die Vereinsmitgliedschaft oder eine Mitgliederkategorie gemĂ€ss Ziffer 2.1.1 Voraussetzung hiervor und Ziffer 2.1.2 Kategorien hiervor nicht mehr uneingeschrĂ€nkt erfĂŒllen.
- ihren Verpflichtungen, zu jedem Zeitpunkt im Sinne von Ziffer 2.1.1 Voraussetzung hiervor einen Vertreter zu delegieren, der vom Vorstand akzeptiert wird, nicht nachkommen.
- gegen die Statuten des Vereins, die Reglemente des Vereins, die BeschlĂŒsse der Vereinsversammlung, die BeschlĂŒsse des Vorstandes, die Anordnungen des Vorstandes, die Vereinsinteressen und/oder die berechtigten Interessen der Vereinsmitglieder verstossen oder diese verletzen.
- einzelnen den Vereinsmitgliedern auferlegten Pflichten trotz erfolgter Ermahnung nicht nachkommen.
- ihren Verpflichtungen gegenĂŒber dem Verein oder ihren Verpflichtungen gegenĂŒber einem Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung nicht nachkommen.
- dem Verein oder einem Vereinsmitglied Schaden zufĂŒgen.
- das Ansehen oder die Interessen des Vereins oder eines Vereinsmitgliedes durch aktives oder passives Verhalten beeintrÀchtigen.
- sich eines unehrenhaften Verhaltens schuldig machen.
- ein sonstiges Verhalten an den Tag legen oder einen sonstigen Grund liefern, aufgrund dessen die weitere Aufrechterhaltung der Vereinsmitgliedschaft fĂŒr den Verein oder einzelne Vereinsmitglieder nicht mehr erwĂŒnscht ist.
3.2.4 Verfahren
- Anhörung - Das betroffene Vereinsmitglied ist vor dem Ausschluss vom Vorstand anzuhören. Dabei ist dem betroffenen Vereinsmitglied die Möglichkeit einzurÀumen, zur fraglichen Angelegenheit Stellung zu nehmen.
- Entscheidung - Entscheide des Vorstandes ĂŒber den Ausschluss betroffener Vereinsmitglieder sind endgĂŒltig und werden dem betroffenen Vereinsmitglied vom Vorstand in geeigneter Art und Weise kommuniziert. Ein Rekursrecht an die Vereinsversammlung besteht nicht.
- Rechtskraft - Der Ausschluss tritt am Kalendertag des Versandes des Ausschlussentscheides durch den Vorstand an das betroffene Vereinsmitglied in Rechtskraft und die Vereinsmitgliedschaft des vom Ausschluss betroffenen Vereinsmitgliedes erlischt ohne weiteres gleichentags.
3.2.5 Verschollenheit
Die Vereinsmitgliedschaft einzelner Vereinsmitglieder erlischt ohne weiteres mit deren gerichtlich, behördlich oder amtlich erklĂ€rten Verschollenheit, und zwar am Kalendertag der Rechtskraftbeschreitung des deren Verschollenheit zugrunde liegenden Urteils oder der ihr zugrunde liegenden Entscheidung des hierfĂŒr zustĂ€ndigen Gerichtes, der hierfĂŒr zustĂ€ndigen Behörde oder des hierfĂŒr zustĂ€ndigen Amtes.
3.2.6 Ableben
Die Vereinsmitgliedschaft einzelner Vereinsmitglieder erlischt ohne weiteres mit deren Ableben, und zwar am Kalendertag deren Ablebens.
3.2.7 Pensionierung oder Erreichung des 70. Lebensjahr
Die Vereinsmitgliedschaft derjenigen Vereinsmitglieder erlischt automatisch mit dem Datum der
Pensionierung oder spÀtestens mit Erreichung des 70. Lebensjahres.
3.2.8 Auflösung
Die Vereinsmitgliedschaft derjenigen Vereinsmitglieder, welche juristische Personen oder Personengesellschaften sind, erlischt ohne weiteres mit deren Auflösung, und zwar am Kalendertag, an welchen der Sachverhalt eintritt, der gemÀss dem darauf anwendbaren nationalen oder internationalen Recht die Auflösung bewirkt.
3.3 Auswirkungen
Das Erlöschen der Vereinsmitgliedschaft entbindet ausgeschiedene Vereinsmitglieder nicht von deren Beitragspflicht fĂŒr die dem Erlöschen der Vereinsmitgliedschaft vorangegangenen Vereinsjahre sowie das am Kalendertag des Erlöschens der Vereinsmitgliedschaft laufende Vereinsjahr. Die am Kalendertag des Erlöschens der Vereinsmitgliedschaft noch geschuldeten MitgliederbeitrĂ€ge sowie alle ausserordentlichen und/oder weiteren BeitrĂ€ge werden ohne weiteres per Kalendertag des Erlöschens der Vereinsmitgliedschaft zur Zahlung fĂ€llig. Die am Kalendertag des Erlöschens der Vereinsmitgliedschaft bereits geleisteten MitgliederbeitrĂ€ge sowie alle ausserordentlichen und/oder weiteren BeitrĂ€ge werden grundsĂ€tzlich nicht mehr zurĂŒckerstattet. Beim Austritt aus wichtigem Grund ist dem ausgeschiedenen Vereinsmitglied jedoch der fĂŒr das zum Zeitpunkt des Austrittes laufende Vereinsjahr bereits geleistete oder noch geschuldete Mitgliederbeitrag pro Rata temporis zurĂŒckzuerstatten beziehungsweise zu erlassen.
Am Kalendertag des Erlöschens der Vereinsmitgliedschaft fallen jegliche persönliche AnsprĂŒche der ausgeschiedenen Vereinsmitglieder gegenĂŒber dem Verein und auf das Vereinsvermögen ohne weiteres per sofort dahin.
4 Pflichten und Rechte
4.1 Mitteilungspflicht
Wechselt bei einem Vereinsmitglied der in der Vereinsmitgliederliste festgehaltene Name oder die darin festgehaltene Adresse, so hat dieses dem Verein die neuen Angaben umgehend mitzuteilen. Bis zum Erhalt der entsprechenden Ănderungen erfolgen alle Mitteilungen und Einladungen rechtsgĂŒltig an den letzten in der Vereinsmitgliederliste eingetragenen Namen und die letzte darin festgehaltene Adresse.
4.2 Mitwirkungspflicht
Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, den Zweck zu fördern durch:
- Aktive BeitrÀge oder Mitarbeit und persönlichen Einsatz.
- Zusammenarbeit mit Berufsorganisationen, Touristik- und VerkehrsverbÀnden und der Branche nahe stehenden gewerblichen Organisationen
- Die Pflege zielorientierter Kontakte sowie freundschaftlicher Beziehungen unter den Vereinsmitgliedern und zu artverwandten Organisationen
- Die Teilnahme an horizonterweiternden VortrÀgen, Seminaren und Àhnlichen Veranstaltungen
4.3 Treuepflicht
Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, zur Verwirklichung des Zweckes des Vereins beizutragen und die Statuten des Vereins, die Reglemente des Vereins, die BeschlĂŒsse der Vereinsversammlung, die BeschlĂŒsse und/oder Anordnungen des Vorstandes, die Vereinsinteressen, das Ansehen des Vereins wie auch die berechtigten Interessen der Vereinsmitglieder uneingeschrĂ€nkt zu beachten, zu befolgen sowie in guten Treuen und nach bestem Wissen zu wahren.
4.4 Stimmrecht/ Wahlrecht
4.4.1 Berechtigung
An den Vereinsversammlungen sind sĂ€mtliche am Kalendertage der DurchfĂŒhrung der massgebenden
Vereinsversammlung dem Verein zugehörenden Aktivmitglieder, Partner, Senatorenmitglieder,
Schulmitglieder und Ehrenmitglieder stimmberechtigt und wahlberechtigt.
Infomitglieder und Medienmitglieder sind an den Vereinsversammlungen weder stimmberechtigt noch wahlberechtigt.
4.4.2 EinschrÀnkungen
Jedes Vereinsmitglied hat in den Ausstand zu treten und ist vom Stimmrecht ausgeschlossen bei der Beschlussfassung ĂŒber ein RechtsgeschĂ€ft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm, seinem Ehegatten oder einer mit ihm in gerader Linie verwandten Person einerseits und dem Verein andererseits.
4.4.3 Kopfstimmen
Bei Abstimmungen und Wahlen an den Vereinsversammlungen haben sĂ€mtliche anwesenden oder rechtsgĂŒltig vertretenen sowie stimmberechtigten und wahlberechtigten Vereinsmitglieder je eine Stimme.
4.5 Vertretungsrecht
Jedes Vereinsmitglied darf an Vereinsversammlungen, VereinsanlÀssen und/oder VereinsaktivitÀten nur persönlich teilnehmen.
NatĂŒrliche Personen können sich nicht vertreten lassen. Juristische Personen und Personengesellschaften dĂŒrfen sich durch einen von ihnen frei zu bestimmenden, bei ihnen beschĂ€ftigten ReprĂ€sentanten vertreten lassen.
4.6 Teilnahmerecht
SÀmtlichen Vereinsmitgliedern steht des Weiteren das Recht auf Teilnahme an den VereinsanlÀssen und VereinsaktivitÀten zu.
4.7 Mittel
Auf Vorschlag des Vorstandes hin setzt die Vereinsversammlung die jĂ€hrlich von den Vereinsmitgliedern zu leistenden MitgliederbeitrĂ€ge fĂŒr die einzelnen Mitgliederkategorien fest. Infomitglieder und Medienmitglieder sind von der Entrichtung von den jĂ€hrlichen MitgliederbeitrĂ€gen befreit.
Weitere Mittel des Vereins können aus durchgefĂŒhrten VereinsanlĂ€ssen und VereinsaktivitĂ€ten und/oder durch private BeitrĂ€ge, öffentliche BeitrĂ€ge oder freiwillige Zuwendungen irgendwelcher Art und Natur beschafft werden.
4.8 Vereinsvermögen
Jeglicher persönlicher Anspruch der Vereinsmitglieder auf das Vereinsvermögen ist ausgeschlossen.
4.9 Haftung
FĂŒr Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig und allein das sich aus den in Ziffer 4.7 Mittel hiervor erwĂ€hnten Mitteln zusammensetzende Vereinsvermögen.
Jede persönliche Haftung der Vereinsmitglieder fĂŒr Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.
FĂŒr Organe des Vereins beziehungsweise Mitglieder der Organe des Vereins besteht dagegen eine persönliche Haftung fĂŒr widerrechtliche Handlungen.
5 Organisationsorgane
Die Organe des Vereins sind:
- Die Vereinsversammlung
- Der Vorstand
- Die Revisionsstelle
5.1 Die Vereinsversammlung
5.1.1 Kompetenzen
Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
5.1.2 Befugnisse
Der Vereinsversammlung stehen insbesondere, aber nicht abschliessend folgende unĂŒbertragbare und unentziehbare Befugnisse zu:
- Festsetzung und Ănderung der Statuten
- Wahl und Abberufung des PrÀsidenten, der weiteren Mitglieder des Vorstandes, der Revisionsstelle und der Ersatzrevisionsstelle
- Aufsicht ĂŒber die TĂ€tigkeit des Vorstandes verbunden mit dem uneingeschrĂ€nkten Auskunftsrecht und Rechenschaftsrecht gegenĂŒber dem Vorstand
- Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und der Revisionsstelle beziehungsweise der Ersatzrevisionsstelle
- Festlegung der MitgliederbeitrÀge
- Genehmigung des Vereinsbudgets
- Festsetzung von KompetenzbetrĂ€gen fĂŒr den Vorstand
- Abnahme des Jahresberichtes des PrÀsidenten respektive des VizeprÀsidenten
- Entgegennahme des Berichtes der Revisionsstelle beziehungsweise der Ersatzrevisionsstelle
- Abnahme und Genehmigung der Jahresrechnung des Vereins
- Genehmigung der Protokolle von Vereinsversammlungen
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Beschlussfassung ĂŒber die Auflösung des Vereins und die Liquidation des Vereinsvermögens
- Behandlung von allen weiteren GegenstĂ€nden und Beratung wie auch Beschlussfassung ĂŒber alle weiteren GegenstĂ€nde, die der Vereinsversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind oder ihr durch den Vorstand vorgelegt werden und nicht gesetzlich zwingend vom Vorstand behandelt werden mĂŒssen
5.1.3 Versammlungsrhythmus/ Traktandieren
Die ordentliche Vereinsversammlung findet alljÀhrlich einmal bis spÀtestens Ende Juni des massgebenden Kalenderjahres statt.
Ausserordentliche Vereinsversammlungen werden einberufen und abgehalten, sooft dies im Interesse des Vereins erforderlich erscheint.
Der Vorstand, die Revisionsstelle beziehungsweise die Ersatzrevisionsstelle oder ein FĂŒnftel sĂ€mtlicher stimmberechtigter und wahlberechtigter Vereinsmitglieder kann zudem jederzeit schriftlich per Post oder E-Mail sowie Angabe des Zweckes und der GrĂŒnde der Versammlung, der VerhandlungsgegenstĂ€nde sowie der AntrĂ€ge vom PrĂ€sidenten die Einberufung einer ausserordentlichen Vereinsversammlung verlangen. Die Einladung zur verlangten Vereinsversammlung hat diesfalls binnen 14 Kalendertagen nach dem Eingang des gestellten Begehrens versandt zu werden.
Ferner kann jedes stimmberechtigte und wahlberechtigte Vereinsmitglied die Behandlung eines Verhandlungsgegenstandes an einer ordentlichen Vereinsversammlung verlangen. Ein entsprechendes Begehren muss bis spÀtestens 45 Kalendertage vor der massgebenden ordentlichen Vereinsversammlung beim PrÀsidenten schriftlich per Post oder E-Mail unter Angabe der VerhandlungsgegenstÀnde und der AntrÀge eingegangen sein.
Ăber VerhandlungsgegenstĂ€nde, welche nicht gehörig angekĂŒndigt worden sind, sowie AntrĂ€ge zu nicht gehörig angekĂŒndigten VerhandlungsgegenstĂ€nden kann die Vereinsversammlung keine BeschlĂŒsse fassen. Ausgenommen hiervon sind AntrĂ€ge auf Einberufung einer ausserordentlichen Vereinsversammlung sowie die Beschlussfassung im Rahmen von Universalversammlungen. Zur Stellung von AntrĂ€gen im Rahmen der VerhandlungsgegenstĂ€nde und zu Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es dagegen keiner vorgĂ€ngigen AnkĂŒndigung.
5.1.4 Teilnahmeberechtigung
An den Vereinsversammlungen sind sÀmtliche Vereinsmitglieder teilnahmeberechtigt.
5.1.5 Einberufung
Die Vereinsversammlungen werden durch den Vorstand, nötigenfalls durch die Revisionsstelle beziehungsweise die Ersatzrevisionsstelle oder durch das Gericht und gegebenenfalls durch den oder die Liquidatoren einberufen.
Die Einladungen zu Vereinsversammlungen haben schriftlich per Post oder E-Mail spĂ€testens 30 Kalendertage vor dem Versammlungstag und unter Angabe des Kalendertages, des Beginns und des Ortes der Vereinsversammlung, der VerhandlungsgegenstĂ€nde und der AntrĂ€ge des Vorstandes sowie gegebenenfalls der Revisionsstelle beziehungsweise der Ersatzrevisionsstelle und/oder der Vereinsmitglieder, welche die Einberufung und DurchfĂŒhrung einer Vereinsversammlung oder die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes verlangt haben, wie auch knapper ErlĂ€uterungen zu den VerhandlungsgegenstĂ€nden und zusammen mit den fĂŒr die fragliche Vereinsversammlung massgebenden Informationen an jedes Vereinsmitglied einzeln sowie die Revisionsstelle beziehungsweise die Ersatzrevisionsstelle je an die zuletzt bekannte Adresse zu erfolgen. Bei WahlgeschĂ€ften sind zudem die Namen der Kandidaten bekannt zu geben.
5.1.6 BeschlussfÀhigkeit/ WahlfÀhigkeit
Soweit nicht das Gesetz oder die Statuten ein strengeres PrÀsenzquorum vorsehen, ist die Vereinsversammlung unabhÀngig von der Anzahl der anwesenden Vereinsmitglieder beschlussfÀhig und wahlfÀhig.
FĂŒr die Auflösung des Vereins ist die Vereinsversammlung beschlussfĂ€hig und wahlfĂ€hig, wenn mindestens zwei Drittel sĂ€mtlicher stimmberechtigter und wahlberechtigter Vereinsmitglieder anwesend oder rechtsgĂŒltig vertreten ist.
Muss wegen BeschlussunfĂ€higkeit und WahlunfĂ€higkeit der Vereinsversammlung eine zweite Vereinsversammlung einberufen werden, ist letztere mit den daran teilnehmenden anwesenden oder rechtsgĂŒltig vertretenen sowie stimmberechtigten und wahlberechtigten Vereinsmitgliedern beschlussfĂ€hig und wahlfĂ€hig. Das geregelte Anwesenheitsquorum gilt diesfalls nicht.
5.1.7 Organisation
In Vereinsversammlungen ĂŒbernimmt der PrĂ€sident und bei dessen Verhinderung ein anderes Mitglied des Vorstandes deren Vorsitz.
Der Vorsitzende der Vereinsversammlung trifft die fĂŒr die effiziente Feststellung der Stimmrechte und der massgebenden Mehrheit erforderlichen Anordnungen und sorgt fĂŒr die FĂŒhrung des Protokolls. Er bestimmt deshalb aus den Reihen der Anwesenden mindestens einen StimmenzĂ€hler und den ProtokollfĂŒhrer.
5.1.8 Protokoll
Ăber sĂ€mtliche BeschlĂŒsse und Wahlen der Vereinsversammlung ist ein Protokoll zu fĂŒhren. Dieses ist durch deren Vorsitzenden sowie den ProtokollfĂŒhrer zu unterzeichnen und an der nĂ€chsten Vereinsversammlung den Vereinsmitgliedern zur Genehmigung vorzulegen.
5.1.9 BeschlussfÀhigkeit/ Wahlen
Die Vereinsversammlung fasst ihre BeschlĂŒsse und vollzieht ihre Wahlen mit der absoluten Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder rechtsgĂŒltig vertretenen sowie stimmberechtigten und wahlberechtigten Vereinsmitglieder, soweit nicht das Gesetz oder die Statuten fĂŒr die Fassung bestimmter BeschlĂŒsse oder fĂŒr den Vollzug bestimmter Wahlen grössere Mehrheiten vorsehen. Bei Gleichheit der Stimmen gilt ein Antrag als abgelehnt.
Kommt bei Wahlen im ersten Wahlgang eine Wahl nicht zustande und stehen mehrere Kandidaten zur Wahl, ordnet der Vorsitzende der Vereinsversammlung einen zweiten Wahlgang an. In letzterem entscheidet sodann das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen der anwesenden oder rechtsgĂŒltig vertretenen stimmberechtigten und wahlberechtigten Vereinsmitglieder.
Ein Beschluss der Vereinsversammlung, der mindestens die Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden oder rechtsgĂŒltig vertretenen sowie stimmberechtigten und wahlberechtigten Vereinsmitglieder auf sich vereinigen muss, ist insbesondere, aber nicht abschliessend in nachstehenden FĂ€llen erforderlich:
- Ănderung der Statuten
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Auflösung des Vereins
Bei Gleichheit der Stimmen hat der Vorsitzende der Vereinsversammlung den Stichentscheid.
In den Vereinsversammlungen wird offen abgestimmt und gewĂ€hlt, sofern nicht deren Vorsitzender eine geheime Abstimmung oder Wahl anordnet oder ein FĂŒnftel der anwesenden oder rechtsgĂŒltig vertretenen sowie stimmberechtigten und wahlberechtigten Vereinsmitglieder eine geheime Abstimmung oder Wahl verlangt.
5.1.10 Recht auf Auskunft und Einsicht
Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, an Vereinsversammlungen vom Vorstand Auskunft ĂŒber die Angelegenheiten des Vereins und von der Revisionsstelle beziehungsweise der Ersatzrevisionsstelle Auskunft ĂŒber die DurchfĂŒhrung und das Ergebnis ihrer PrĂŒfung zu verlangen.
Komplexe und vielgliedrige Fragen von Vereinsmitgliedern sind dem Vorstand beziehungsweise der Revisionsstelle beziehungsweise der Ersatzrevisionsstelle spÀtestens 14 Kalendertage vor der massgebenden Vereinsversammlung schriftlich per Post oder E-Mail vorzulegen, damit die Antworten sodann an der fraglichen Vereinsversammlung prÀsentiert werden können.
Die Auskunft ist nur insoweit zu erteilen, als sie fĂŒr die AusĂŒbung der den Vereinsmitgliedern zustehenden Rechte erforderlich ist. Sie kann verweigert werden, wenn durch sie GeschĂ€ftsgeheimnisse oder andere schutzwĂŒrdige Interessen des Vereins gefĂ€hrdet werden. In die Protokolle ĂŒber die BeschlĂŒsse und Wahlen der Vereinsversammlung können die Vereinsmitglieder dagegen jederzeit uneingeschrĂ€nkt Einsicht nehmen.
Die GeschĂ€ftsbĂŒcher und Korrespondenzen des Vereins können von den Vereinsmitgliedern nur mit ausdrĂŒcklicher ErmĂ€chtigung der Vereinsversammlung oder durch Beschluss des Vorstandes und unter Wahrung der GeschĂ€ftsgeheimnisse eingesehen werden.
5.2 Der Vorstand
5.2.1 Wahl/ Zusammensetzung/ Amtsdauer
Der Vorstand setzt sich aus mindestens sechs natĂŒrlichen Personen zusammen, welche von der
Vereinsversammlung fĂŒr die Dauer eines Vereinsjahres gewĂ€hlt werden. Der Vorstand muss kein
Mitglied sein und soll bevorzugt aus der Hospitality Branche sein.
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Nebst den ordentlichen Mitgliedern des Vorstandes kann die Vereinsversammlung eine unbegrenzte
Anzahl Beisitzer des Vorstandes wÀhlen, welche jedoch lediglich mit beratender Stimme ausgestattet
sind.
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Partner haben Anrecht auf mindestens einen Vertreter im Vorstand.
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Die Wiederwahl als Mitglied des Vorstandes ist unbeschrÀnkt zulÀssig.
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5.2.2 Konstituierung
Die Vereinsversammlung bestimmt den PrĂ€sidenten sowie alle anderen Vorstandsmitglieder. Eine Ămterkumulation ist zulĂ€ssig.
5.2.3 Kompetenzen
Der Vorstand ist das leitende und geschĂ€ftsfĂŒhrende Organ des Vereins. Ihm obliegen die Besorgung sĂ€mtlicher Angelegenheiten, die einem anderen Organ des Vereins vorbehalten sind, sowie die Vertretung des Vereins aussen.
Die Vorstandsmitglieder erhalten als Zeichnungsart Kollektivunterschrift. Sollten der Vorstand nur aus zwei Mitglieder bestehen, so erhalten diese Einzelunterschrift.
5.2.4 Treuepflicht/ Sorgfaltspflicht
Die Mitglieder des Vorstandes sowie Dritte, die mit der Leitung und FĂŒhrung des Vereins befasst sind,
unterstehen der gleichen Treuepflicht wie die die Vereinsmitglieder.
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Der Vorstand hat seine Aufgaben stets mit der gebotenen hohen Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit,
pflichtbewusst und verantwortungsbewusst auszufĂŒhren und zu erfĂŒllen, wie auch die
Vereinsinteressen uneingeschrÀnkt zu beachten, zu befolgen sowie in guten Treuen und nach bestem
Wissen zu wahren.
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5.2.5 Befugnisse
Der Vorstand stehen insbesondere, aber nicht abschliessend folgende unĂŒbertragbare und unentziehbare Befugnisse zu:
- Organisation, Leitung und FĂŒhrung des Vereins unter Vorbehalt der Befugnisse der Vereinsversammlung
- Besorgung laufender GeschÀfte des Vereins
- Vertretung des Vereins gegenĂŒber Dritten
- Eintragung des Vereins in das Handelsregister
- Bestimmung der Zeichnungsberechtigungen der Mitglieder des Vorstandes, wobei der PrĂ€sident, der VizeprĂ€sident und der Finanzchef je Kollektivunterschrift zu zweien fĂŒhren
- Ausarbeitung und Erlass der fĂŒr die Organisation, die Leitung, die FĂŒhrung und die Kompetenzausscheidung erforderlichen Reglemente
- Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, sofern diese fĂŒr die FĂŒhrung des Vereins erforderlich sind
- Erstellung der Jahresrechnung
- Entgegennahme von VereinsmitgliederantrÀgen betreffend Einberufung und Abhaltung von Vereinsversammlungen oder betreffend traktandieren von VerhandlungsgegenstÀnden an Vereinsversammlungen
- Vorbereitung der GeschÀfte der Vereinsversammlungen
- Ausarbeitung des Vereinsbudgets
- Einberufung und DurchfĂŒhrung von Vereinsversammlungen
- Vollzug und AusfĂŒhrung der BeschlĂŒsse der Vereinsversammlung
- PrĂŒfung von Aufnahmegesuchen interessierter natĂŒrlicher Personen, juristischer Personen und Personengesellschaften sowie von Gesuchen betreffend Kategorienwechsel
- Vorbereitung von WahlvorschlĂ€gen fĂŒr Vertreter der Preferred-Partners im Vorstand
- Beschlussfassung ĂŒber die Aufnahme von neuen Vereinsmitgliedern und den Wechsel von Vereinsmitglieder in eine anderen Mitgliederkategorie
- Vorschlag an die Vereinsversammlung zur Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Beschlussfassung ĂŒber AusschlĂŒsse von Vereinsmitgliedern
- Entgegennahme von AustrittserklÀrungen
- Verwaltung des Vereinsvermögens
- Planung, Festlegung, Organisation und DurchfĂŒhrung von VereinsanlĂ€ssen, VereinsaktivitĂ€ten und/oder der Vereinsversammlungen
- Entscheid ĂŒber Auslagen fĂŒr die einzelnen VereinsanlĂ€sse, VereinsaktivitĂ€ten und/oder Vereinsversammlungen
- Benachrichtigung des Richters im Falle der Ăberschuldung
- Behandlung von allen weiteren GegenstĂ€nden, Wahrnehmung aller weiteren Aufgaben und Beratung wie auch Beschlussfassung ĂŒber alle weiteren GegenstĂ€nde, die dem Vorstand durch das Gesetz, die Statuten oder die Reglemente vorbehalten sind und nicht gesetzlich, statutarisch oder reglementarisch zwingend, von einem anderen Organ des Vereins behandelt werden mĂŒssen
5.2.6 Sitzungsrhythmus/ Traktandieren
Sitzungen des Vorstandes werden einberufen und abgehalten, sooft es die Ge-schÀfte erfordern.
Jedes Mitglied des Vorstandes kann zudem jederzeit schriftlich per Post oder E-Mail sowie unter Angabe des Zweckes und der GrĂŒnde der Sitzung, der VerhandlungsgegenstĂ€nde und der AntrĂ€ge vom PrĂ€sidenten die unverzĂŒgliche Einberufung einer Sitzung verlangen. Die Einladung zur verlangten Sitzung hat diesfalls binnen 14 Kalendertagen nach dem Eingang des gestellten Begehrens versandt zu werden.
Ăber VerhandlungsgegenstĂ€nde, welche nicht gehörig angekĂŒndigt worden sind, sowie AntrĂ€ge zu nicht gehörig angekĂŒndigten VerhandlungsgegenstĂ€nden kann der Vorstand keine BeschlĂŒsse fassen. Ausgenommen hiervon sind AntrĂ€ge auf Einberufung einer Sitzung des Vorstandes sowie die Beschlussfassung im Rahmen von Universalsitzungen. Zur Stellung von AntrĂ€gen im Rahmen der VerhandlungsgegenstĂ€nde und zu Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es dagegen keiner vorgĂ€ngigen AnkĂŒndigung.
5.2.7 Einberufung
Sitzungen des Vorstandes werden durch den PrÀsidenten und bei dessen Verhinderung durch ein anderes Mitglied des Vorstandes einberufen.
Die Einladungen zu Sitzungen des Vorstandes haben spĂ€testens zehn Kalendertage vor dem Versammlungstag unter Angabe des Kalendertages, des Beginns und des Ortes der Sitzung, der VerhandlungsgegenstĂ€nde und der AntrĂ€ge zusammen mit den fĂŒr die fragliche Sitzung massgebenden Informationen mĂŒndlich oder schriftlich per Post oder E-Mail an jedes Mitglied des Vorstandes einzeln an die zuletzt bekannte Adresse zu erfolgen. Bei WahlgeschĂ€ften sind zudem die Namen der Kandidaten bekannt zu geben.
5.2.8 BeschlussfÀhigkeit/ WahlfÀhigkeit
Soweit nicht das Gesetz oder die Statuten ein strengeres PrÀsenzquorum vorsehen, ist der Vorstand beschlussfÀhig und wahlfÀhig, wenn mindestens die HÀlfte sÀmtlicher Mitglieder des Vorstandes anwesend ist.
Muss wegen BeschlussunfÀhigkeit und WahlunfÀhigkeit des Vorstandes eine zweite Sitzung einberufen werden, ist der Vorstand an letzterer mit seinen daran teilnehmenden Mitgliedern beschlussfÀhig und wahlfÀhig. Das in Absatz 1 hiervor geregelte Anwesenheitsquorum gilt diesfalls nicht.
5.2.9 Organisation
In den Sitzungen des Vorstandes ĂŒbernimmt der PrĂ€sident und bei dessen Verhinderung ein anderes Mitglied des Vorstandes deren Vorsitz.
Der Vorsitzende trifft die fĂŒr die effiziente Feststellung der massgebenden Mehrheit erforderlichen Anordnungen und sorgt fĂŒr die FĂŒhrung des Protokolls.
5.2.10 Protokoll
Ăber sĂ€mtliche BeschlĂŒsse und Wahlen des Vorstandes ist ein Protokoll zu fĂŒhren. Dieses ist durch deren Vorsitzenden sowie den ProtokollfĂŒhrer zu unterzeichnen und an der nĂ€chsten Sitzung des Vorstandes dessen Mitgliedern zur Genehmigung vorzulegen.
5.2.11 Stimmrecht/ Wahl
5.2.11.1 Berechtigung
An den Sitzungen des Vorstandes sind sÀmtliche Mitglieder des Vorstandes stimmberechtigt und wahlberechtigt
5.2.11.2 EinschrÀnkungen
Jedes anwesende Mitglied des Vorstandes ist verpflichtet, bei der Behandlung, der Beratung wie auch der Beschlussfassung an Sitzungen des Vorstandes aus den gleichen GrĂŒnden in den Ausstand zu treten wie die an einer Vereinsversammlung anwesenden oder rechtsgĂŒltig vertretenen Vereinsmitglieder.
Das Stimmrecht des betroffenen Mitgliedes des Vorstandes entfÀllt diesfalls ohne weiteres
5.2.11.3 Kopfstimmen
Im Vorstand haben sÀmtliche Mitglieder des Vorstandes je eine Stimme.
5.2.12 Vertretung
Die Mitglieder des Vorstandes haben ihre Aufgaben persönlich zu erfĂŒllen. Sie können sich nicht vertreten lassen.
5.2.13 Beschlussfassung/ Wahlen
In seinen Sitzungen fasst der Vorstand alle seine BeschlĂŒsse und vollzieht alle seine Wahlen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder die Statuten fĂŒr die Fassung bestimmter BeschlĂŒsse oder fĂŒr den Vollzug bestimmter Wahlen grössere Mehrheiten vorsehen.
Ein Beschluss des Vorstandes, der mindestens die Mehrheit von zwei Drittel sÀmtlicher anwesenden Mitglieder des Vorstandes auf sich vereinigen muss, ist insbesondere, aber nicht abschliessend in nachstehenden FÀllen erforderlich:
- Aufnahme von Vereinsmitgliedern in eine der Mitgliederkategorien
- Wechsel von Vereinsmitgliedern in eine andere Mitgliederkategorie
- Ausschluss eines Vereinsmitgliedes
Ein Beschluss des Vorstandes, der die Stimmen sÀmtlicher Mitglieder des Vorstandes auf sich vereinigen muss, ist insbesondere, aber nicht abschliessend der Vorschlag an die Vereinsversammlung zur Ernennung eines Aktivmitgliedes als Ehrenmitglied.
Bei Gleichheit der Stimmen hat derjenige, welcher an der massgebenden Sitzung des Vorstandes beziehungsweise im Rahmen, der nicht an einem physischen Ort stattfindenden Sitzung des Vorstandes den Vorsitz fĂŒhrt, den Stichentscheid.
In den Sitzungen des Vorstandes wird stets offen abgestimmt und gewÀhlt.
5.2.14 EntschÀdigung
Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf Ersatz ihrer im Interesse des Vereins aufgewendeten Auslagen und Verwendungen sowie auf eine angemessene VergĂŒtung.
5.3 Die Revisionsstelle
5.3.1 Wahl/ Amtsdauer
Die Vereinsversammlung wĂ€hlt bei Bedarf jeweils fĂŒr die Dauer eines Vereinsjahres je eine Revisionsstelle und eine Ersatzrevisionsstelle.
Die Wiederwahl als Revisionsstelle und als Ersatzrevisionsstelle ist unbeschrÀnkt zulÀssig.
5.3.2 Anforderungen
Als Revisionsstelle beziehungsweise Ersatzrevisionsstelle können natĂŒrliche Personen oder juristischePersonen gewĂ€hlt werden. Diese dĂŒrfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein und brauchen nicht Vereinsmitglieder zu sein.
5.3.3 Aufgaben
Die Revisionsstelle beziehungsweise die Ersatzrevisionsstelle hat die Jahresrechnung in Ăbereinstimmung mit den einschlĂ€gigen gesetzlichen Vorschriften zu prĂŒfen.
Die Revisionsstelle beziehungsweise der Ersatzrevisionsstelle hat der Vereinsversammlung ĂŒber die PrĂŒfung schriftlich Bericht zu erstatten und ihr den Antrag auf Erteilung oder Verweigerung der Entlastung gegenĂŒber dem Finanzchef und den weiteren Mitgliedern des Vorstandes zu stellen.
Die Vereinsversammlung kann der Revisionsstelle beziehungsweise der Ersatzrevisionsstelle zusÀtzliche AuftrÀge erteilen.
6 Rechnungslegung
6.1 Vereinsjahr
Das GeschÀftsjahr des Vereins umfasst den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres.
6.2 BuchfĂŒhrung
Der Vorstand erstellt fĂŒr jedes Vereinsjahr eine Jahresrechnung.
Die BĂŒcher des Vereins sind entsprechend den einschlĂ€gigen gesetzlichen Vorschriften und nach den allgemein anerkannten sowie den bewĂ€hrten kaufmĂ€nnischen und branchenĂŒblichen GrundsĂ€tzen er ordnungsgemĂ€ssen Rechnungslegung zu fĂŒhren.
Die Jahresrechnung wird alljÀhrlich auf das Ende des Vereinsjahres abgeschlossen, erstmals auf das Ende des ersten Vereinsjahres.
Die Jahresrechnung ist unter Beachtung der einschlÀgigen gesetzlichen Vorschriften nach den GrundsÀtzen der ordnungsmÀssigen Rechnungslegung so aufzustellen, dass die Vermögenslage und die Ertragslage des Vereins möglichst zuverlÀssig beurteilt werden können. Sie enthÀlt deshalb auch die Vorjahreszahlen
6.3 Beendigung â Vereinsbeschluss
6.3.1 Auflösung mit Liquidation
Die Vereinsversammlung kann jederzeit die Auflösung des Vereins nach Massgabe der einschlÀgigen gesetzlichen und statutarischen Vorschriften beschliessen.
Die Liquidation des Vereins wird in Ăbereinstimmung mit den einschlĂ€gigen gesetzlichen Vorschriften durchgefĂŒhrt. Sie wird durch den zuletzt rechtsgĂŒltig bestellten Vorstand besorgt, sofern die
Nach Tilgung der Schulden ist ein allfĂ€lliger sich aus der Liquidation ergebender VermögensĂŒberschuss einem gemeinnĂŒtzigen Zweck mit einem Bezug zur Gastronomie oder Hoteliere zuzufĂŒhren.
6.3.2 Auflösung ohne Liquidation
Der Verein kann jederzeit nach Massgabe der einschlĂ€gigen Vorschriften des Bundesgesetzes ĂŒber Fusion, Spaltung, Umwandlung und VermögensĂŒbertragung vom 3. Oktober 2003 und der Statuten aufgelöst werden.
6.3.3 Von Gesetzes wegen
Von Gesetzes wegen erfolgt die Auflösung des Vereins, wenn der Verein zahlungsunfÀhig ist oder wenn der Vorstand nicht mehr statutengemÀss bestellt werden kann.
6.3.4 Urteil
Ist der Zweck des Vereins widerrechtlich oder unsittlich, erfolgt die Auflösung des Vereins auf Klage der zustÀndigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde oder auf Klage eines Beteiligten hin.
7 Schlussbestimmungen
7.1 Eintragung in das Handelsregister
Der Verein wird im Handelsregister eingetragen.
7.2 Inkrafttreten
Diese Statuten sind anlÀsslich der ordentlichen Vereinsversammlung vom heutigen Datum mit 39 Ja-Stimmen zu 2 Nein-Stimmen bei 4 Stimmenthaltungen genehmigt wie auch angenommen worden und sind dementsprechend ohne weiteres per sofort in Kraft getreten. Sie ersetzen diejenigen Statuten des Vereins in der Fassung vom 28. April 2024.